RS Vwgh 1991/10/31 90/16/0150

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Veröffentlicht am 31.10.1991
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs5;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 20 Abs 5 GrEStG 1955 kann nicht dahin ausgelegt werden, daß die betreffende Frist erst mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides beginne, mit dem gegenüber dem Verkäufer eines Grundstückes die Grunderwerbsteuer festgesetzt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160150.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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