RS Vwgh 1991/10/31 90/16/0150

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Veröffentlicht am 31.10.1991
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Rechtssatz

Mit der Ausübung eines Rücktrittsrechtes wird der begünstigte Zweck iSd § 4 Abs 2 dritter Satz GrEStG 1955 aufgegeben, so daß der Kaufvertrag grundsätzlich der Steuer unterliegt, weil im § 1 GrEStG 1955 die entsprechenden, die Steuerpflicht begründenden Tatbestände nach dem Grundsatz der grunderwerbsteuerrechtlichen Relevanz des Verpflichtungsgeschäftes normiert werden (Hinweis E 30.1.1980, 2812, 2936 und 2937/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160150.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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