RS Vwgh 1991/11/5 91/04/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §51 Abs1;
VStG §51 Abs5;
VStGNov 1990 Art2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0066 E 25. Juni 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen. Der Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw seinen Vertreter erlassen (Hinweis E 20.3.1986, 85/02/0277).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040132.X01

Im RIS seit

05.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten