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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §10 Abs2 Z5;Rechtssatz
Wesentliche Grundlage eines Schleppliftbetriebes (mit Stützen in Fundamenten) sind auch die zum Betrieb erforderlichen Grundstücke oder Nutzungsrechte an diesen. Werden nur die technischen Einrichtungen des Schleppliftes erworben, nicht aber die zum Betrieb des Schleppliftes erforderlichen Grundstücke oder Nutzungsrechte an diesen, so handelt es sich nicht um einen Erwerb eines Betriebes (Teilbetriebes) iSd § 10 Abs 2 Z 5 EStG 1972. Dies gilt auch für die Frage, ob ein Betrieb zur Verpachtung eines solchen Schiliftbetriebes erworben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140135.X02Im RIS seit
05.11.1991Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009