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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Dadurch, daß die Berufungsbehörde in Abänderung des erstbehördlichen Bescheides, mit dem die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage ausgesprochen worden war, einen Genehmigungsbescheid zur Änderung der Betriebsanlage iSd § 81 GewO 1973 erließ, überschritt sie die Grenzen ihrer durch das in § 66 Abs 4 AVG normierte Gebot der Entscheidung "in der Sache" bestimmten Zuständigkeit (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0011).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040157.X01Im RIS seit
05.11.1991