RS Vwgh 1991/11/5 91/04/0157

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §356 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;

Rechtssatz

Dadurch, daß die Berufungsbehörde in Abänderung des erstbehördlichen Bescheides, mit dem die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage ausgesprochen worden war, einen Genehmigungsbescheid zur Änderung der Betriebsanlage iSd § 81 GewO 1973 erließ, überschritt sie die Grenzen ihrer durch das in § 66 Abs 4 AVG normierte Gebot der Entscheidung "in der Sache" bestimmten Zuständigkeit (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0011).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040157.X01

Im RIS seit

05.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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