RS Vwgh 1991/11/5 91/04/0108

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §1 Abs6 idF 1988/399;
GewO 1973 §189 Abs1 Z3;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2 idF 1988/399;

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Ertragserzielungsabsicht ist unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs 2 GewO 1973 nicht die Gesamtgebarung des Vereines, sondern nur die mit dem jeweils in Rede stehenden Aspekt der Vereinstätigkeit verbundene diesbezügliche Absicht zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040108.X02

Im RIS seit

05.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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