RS Vwgh 1991/11/6 91/13/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §289 Abs2;
BAO §97 Abs1;
VwRallg;
ZustG §13 Abs1;

Rechtssatz

Der Berufungsbescheid betreffend eine Steuernachforderung für einen bestimmten Zeitraum wird mit seiner Zustellung an den Abgabepflichtigen nach außen hin wirksam. Das bedeutet aber nicht, daß dieser Bescheid Rechtswirkungen nur ab diesem Zeitpunkt für die Zukunft entfalten kann. Gegenstand der Berufungsentscheidung ist - ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren - der Umfang der Steuerpflicht des Abgabepflichtigen für den bestimmten Zeitraum. Mit der Erlassung des Berufungsbescheides scheiden die erstinstanzlichen Bescheide aus dem Rechtsbestand aus; an ihre Stelle tritt der Berufungsbescheid. Dieser gestaltet die Rechtslage für einen vor seiner Erlassung liegenden Zeitraum und wirkt insoweit - nicht anders als auch die erstinstanzlichen Bescheide - auf die Zeit vor seiner Erlassung zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130173.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten