RS Vwgh 1991/11/6 89/13/0049

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Veröffentlicht am 06.11.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

AbgÄG 1984;
EStG 1972 §4 Abs3;
UStG 1972 §4 Abs3;

Rechtssatz

Bereits vor dem AbgÄG 1984, 1984/531, - womit im zweiten Satz des § 4 Abs 3 EStG 1972 eine ausdrückliche "Durchlauferregelung" geschaffen wurde - waren durchlaufende Posten nicht als Betriebseinnahmen zu betrachten, da sie wirtschaftlich nicht in das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen (der Mittelsperson) gelangen. Dabei ist es nicht erforderlich, daß bei der Fremdgeldgebarung gesonderte Konten (Anderkonten) geführt werden (Hinweis E 14.11.1990, 90/13/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130049.X01

Im RIS seit

06.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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