RS Vwgh 1991/11/6 89/13/0093

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Veröffentlicht am 06.11.1991
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;
GmbHG §25;
GmbHG §61 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0116 E 26. September 1985 VwSlg 6032 F/1985 RS 4

Stammrechtssatz

Die grundsätzliche Haftungsfreiheit ist in bezug auf Schulden der GmbH für diese Gesellschaftsform derart charakteristisch, daß nach den sittlichen Wertvorstellungen rechtlich denkender Menschen neben den gesetzlichen Ausnahmen auch in Notfällen weder den Gesellschafter noch den Geschäftsführer eine moralische Verpflichtung trifft, für die Gesellschaftsschulden einzustehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130093.X05

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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