RS Vwgh 1991/11/6 90/13/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §19;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtsfähigkeit eines Abgabepflichtigen erlischt mit seinem Tode, sodaß er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist (Hinweis B 11.4.1991, 91/13/0065). Die Erledigung der AbgBeh, welche an eine im Zeitpunkt der Erlassung bereits verstorbene Person und damit an ein nicht mehr existierendes Rechtssubjekt gerichtet ist, geht daher insoweit ins Leere. Die Erledigung kann aber auch, soweit sie an den verstorbenen Abgabepflichtigen gerichtet ist, gegen die Verlassenschaft keine Rechtswirkungen entfalten (Hinweis B 17.9.1981, 81/16/0065; E 21.11.1986, 86/17/0131). Bei dieser Rechtslage kommt es weder darauf an, ob die AbgBeh im Zeitpunkt einer mündlichen Verhandlung vom Tod des Abgabepflichtigen Kenntnis hatte, noch darauf, ob die einem steuerlichen Vertreter erteilte Vollmacht durch den Tod des Abgabepflichtigen (Vollmachtgeber) nicht erloschen ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130078.X01

Im RIS seit

06.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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