RS Vwgh 1991/11/6 91/13/0074

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Veröffentlicht am 06.11.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §354;
ABGB §509;
EStG 1972 §7 Abs1;
HGB §203 Abs2;
HGB §203 Abs3;

Rechtssatz

Wer in der Vergangenheit die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten getragen hat, ist nicht das tragende Kriterium für die Berechtigung zur Geltendmachung der AfA, denn der Zweck dieser Absetzungsbestimmung liegt nicht in der Honorierung eines in der Vergangenheit getätigten Aufwandes, sondern in der Berücksichtigung des bei der Einkunftserzielung in der Gegenwart eintretenden Wertverzehrs. Entscheidend ist nicht, daß der Steuerpflichtige Aufwendungen für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern hatte, sondern daß er eigenes Vermögen, das durch die Nutzung einem Wertverzehr unterworfen ist, für Einkünfteerzielung einsetzt. Einen solchen Einsatz leistet der Fruchtnießer nicht mehr, nachdem der Wertverzehr der Sache unbestreitbar den Eigentümer trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130074.X02

Im RIS seit

06.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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