RS Vwgh 1991/11/6 91/13/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht

Norm

GmbHG §18;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß sich auf der ursprünglich eingebrachten Beschwerdeschrift (ebenso wie auf der in der Verbesserung vorgelegten Vollmacht des einschreitenden Rechtsanwaltes) die Unterschrift des Zweitbeschwerdeführers befindet, vermag das Fehlen einer von der Erstbeschwerdeführerin (hier: GmbH) stammenden, firmenmäßig gefertigten Vollmacht des ursprünglich die beiden Beschwerdeführer vertetenden Wirtschaftstreuhänders nicht zu ersetzen, weil damit in keiner Weise offengelegt wurde, daß der Zweitbeschwerdeführer bei Abgabe seiner Unterschrift auch für die Erstbeschwerdeführerin handelte und in welcher Eigenschaft (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130212.X01

Im RIS seit

06.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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