RS Vwgh 1991/11/6 91/13/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1991
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §354;
ABGB §509;
EStG 1972 §1 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §7 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn weder dem Fruchtgenußbelasteten noch dem Fruchtnießer eine Berechtigung zur Geltendmachung der AfA bezüglich des belasteten Hälfteanteiles an dem betreffenden Gebäude zusteht, stellt dieses Ergebnis keine Verletzung des objektiven Nettoprinzips dar, wenn man des aus § 1 und § 2 EStG 1972 hervorleuchtenden Subjektprinzips der Einkommensteuer gewahr bleibt, wonach die Person es ist, die den Bezugspunkt für die Ermittlung des Steuergegenstandes bildet, und deren Leistungsfähigkeit in der Phase der Einkommensentstehung erfaßt werden soll. Daß für jede objektiv zur Einkünfteerzielung getätigte Aufwendung auch ein Steuersubjekt gefunden werden müßte, dem dieser Aufwand steuerlich zugerechnet werden darf, ist im subjektbezogenen Einkommensteuerrecht nicht zwingend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130074.X06

Im RIS seit

06.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten