RS Vwgh 1991/11/6 90/13/0081

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Veröffentlicht am 06.11.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs4;
KStG 1966 §22 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in NZ 1/1993, S 4-6 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0082

Rechtssatz

Wenn im § 37 Abs 1 EStG 1972 der Begriff "außerordentliche Einkünfte" verwendet wird, so setzt das Vorhandensein außerordentlicher Einkünfte zunächst das Vorhandensein von positiven Einkünften aus jener Einkunftsart voraus, der die "außerordentlichen Einkünfte" zuzurechnen sind.

Außerordentliche Einkünfte können nämlich im Einkommen nur insoweit vorhanden sein, als im Einkommen überhaupt positive Einkünfte der betreffenden Einkunftsart enthalten sind. Nur so weit solche positiven Einkünfte vorhanden sind, kann auch eine als "Einkünfte" bezeichnete Bemessungsgrundlage für die Anwendbarkeit des begünstigten Steuersatzes nach § 37 Abs 1 EStG 1972 gegeben sein. Die unter die Tarifbegünstigung des § 37 Abs 1 EStG 1972 fallenden außerordentlichen Einkünfte können nie höher sein als die insgesamt aus der betreffenden Einkunftsart erzielten Einkünfte (Hinweis E 27.3.1985, 84/13/0005; E 19.3.1986, 84/13/0105, VwSlg 6098 F/1986). Im Hinblick auf die im Abs 4 des § 37 EStG 1972 enthaltene ausdrückliche Verweisung auf Abs 1 der Gesetzesstelle sind die dargestellten Verlustausgleichsregeln auch im Bereich der den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnenden offenen Ausschüttungen iSd § 22 Abs 2 KStG 1966 anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130081.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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