RS Vwgh 1991/11/8 91/18/0189

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Veröffentlicht am 08.11.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs3;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §94a;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, ob der Besch eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO zu verantworten hat, ist die von der Kraftfahrbehörde getroffene Entscheidung, das Verfahren über die Entziehung der Lenkerberechtigung des Besch einzustellen, selbst dann keine Vorfragenentscheidung, wenn die Kraftfahrbehörde der Meinung war, daß dem Besch der Vorwurf der Begehung dieser Übertretung nicht gemacht werden kann. Diese von der für die Vollziehung der StVO zuständigen Beh (§ 94a StVO) zu beantwortende Frage ist vielmehr für die Kraftfahrbehörde im Rahmen des Verfahrens gem § 73 KFG eine Vorfrage iSd § 38 AVG, weshalb auf Grund des Bescheides der LReg nach einer allfälligen Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens iSd § 69 Abs 3 AVG für die Kraftfahrbehörde mit bindender Wirkung festzustehen hätte, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs 2 lit e KFG erfüllt sind.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180189.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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