Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Beh darf bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 8 Abs 1 lit d PaßG auch den Umstand, daß eine rechtskräftige Feststellung über die mangelnde Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers nach dem AsylG vorliegt, als Anhaltspunkt verwerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190143.X02Im RIS seit
06.08.2001