RS Vwgh 1991/11/11 91/19/0143

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Veröffentlicht am 11.11.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
PaßG 1969 §8 Abs1 litd;

Rechtssatz

Die Beh darf bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 8 Abs 1 lit d PaßG auch den Umstand, daß eine rechtskräftige Feststellung über die mangelnde Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers nach dem AsylG vorliegt, als Anhaltspunkt verwerten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190143.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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