RS Vwgh 1991/11/12 89/08/0346

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1991
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §1;
BSVG §2;
B-VG Art7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/07/02 87/08/0235 1

Stammrechtssatz

Der VwGH kann nicht finden, daß der Gesetzgeber die sozialversicherungsrechtliche Risikogemeinschaft der in der Unfallversicherung der Bauern Versicherten unsachlich abgegrenzt hätte. Die bloß geringe Wahrscheinlichkeit, eine Leistung von der Versicherungsgemeinschaft zu erhalten, macht die Einbeziehung in die Riskengemeinschaft nicht verfassungswidrig, soferne es mögliche Leistungsfälle gibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080346.X03

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten