RS Vwgh 1991/11/12 91/11/0082

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Wurde aus Anlaß einer Vorsprache beim Amtsarzt von diesem eine Verlängerung der Frist zur Befundvorlage bewilligt, so steht dies einer Entziehung der Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs 2 KFG entgegen (Hinweis E 27.9.1988, 88/11/0129). War bei dieser Vorsprache von einem neuen Untersuchungstermin unter Einbeziehung der Befunde keine Rede, durfte dem Betroffenen aus der unterbliebenen amtsärztlichen Untersuchung kein Nachteil erwachsen, ungeachtet dessen, daß allein durch die Befundvorlage dem Aufforderungsbescheid noch nicht voll entsprochen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110082.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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