RS Vwgh 1991/11/12 91/05/0139

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht im Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht nur hinsichtlich seiner subjektiv-öffentlichen Rechte zu, er ist aber nicht zur Wahrung fremder Rechte - etwa anderer Nachbarn, der Bauwerber oder der Benützer des zu errichtenden Baues - legitimiert (Hinweis E 26.4.1988, 88/05/0003). Die vom Nachbarn geltend gemachte Gefahr der von seiner Liegenschaft ausgehenden Geruchsbelästigung des Bauwerbers im Falle der Düngung seiner Liegenschaft vermag

keine Verletzung seiner subjektiven öffentlichen Nachbarrechte darzutun. Für die Entscheidung über privatrechtliche Einwendungen ist aber die Baubehörde nicht zuständig.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050139.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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