RS Vwgh 1991/11/12 91/11/0093

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
KFG 1967 §65 Abs3;
KFG 1967 §69 Abs1 litc;

Rechtssatz

Ausf, daß zur im Verwaltungsverfahren strittigen Frage, ob zum Ausgleich der Behinderung des Lenkers die Verwendung eines Kfz mit Automatikgetriebe erforderlich sei, im Bescheid keine ausreichende Begründung gegeben wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110093.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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