RS Vwgh 1991/11/13 91/01/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Selbst dann, wenn man dem Asylwerber zubilligen wollte, er hätte auf Grund seines Religionsbekenntnisses den Arbeitsplatz verloren, wäre darin noch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention zu erblicken, weil er in keiner Weise behauptet und dargetan hat, daß es sich dabei um eine behördlich gelenkte bzw geduldete Maßnahme gehandelt hätte und daß er dadurch einer massiven Bedrohung seiner Lebensgrundlage ausgesetzt gewesen wäre; gerade darauf kommt es aber nach der hg Judikatur an (Hinweis E 11.10.1989, 89/01/0161) (hier: Rumäne, Angehöriger der Pfingsgemeinde "Penticostal").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010115.X01

Im RIS seit

13.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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