RS Vwgh 1991/11/13 91/01/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19;
EGVG Art5;
StPO 1975 §24;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Unbestritten und aktenkundig ist, daß dem im Beschwerdefall bekämpften Verwaltungsakt (Ladungsbescheid) kein richterlicher Auftrag zugrundelag. Die Ladung ist daher der belBeh als gemäß Art V EGVG im Dienste der Strafjustiz vorgenommener Verwaltungsakt zuzurechnen. Die Gesetzmäßigkeit einer solchen Maßnahme setzt jedoch gemäß § 24 StPO ua voraus, daß das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann. Daß diese Voraussetzung im Beschwerdefall erfüllt gewesen wäre, wurde von der belBeh nicht behauptet und geht auch aus den Verwaltungsakten nicht hervor. Schon aus diesem Grunde findet der angefochtene Bescheid im Gesetz keine Deckung. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010135.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten