RS Vwgh 1991/11/18 90/15/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1991
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §13;
AbgEO §16;
AbgEO §18;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Für den Fall, daß ein zur Haftung herangezogener Geschäftsführer zur Sicherstellung des Haftungsbetrages eine Kaution hinterlegt hat, kann der AbgEO keine Vorschrift entnommen werden, die das Unterbleiben von Vollstreckungshandlungen gegen den anderen für dieselben Abgaben zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer gebietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150176.X06

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten