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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §29 Abs2 lita;Rechtssatz
Handelt es sich bei einem Dienstnehmer weder um einen vom Dienst freigestellten Personalvertreter noch um den Vorsitzenden des Fachausschusses, dann kommt für seine auswärtigen Dienstverrichtungen als Personalvertreter § 29 Abs 2 lit a PVG nicht in Frage, sondern nur die Regelung des § 29 Abs 2 lit b. Nach dieser Regelung sind aber weder "jährliche Bereisung" noch Vorgespräche gedeckt, sondern nur die Teilnahme an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen seines Gremiums.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120257.X05Im RIS seit
18.11.1991