Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §178 Abs2;Rechtssatz
Dem Kollegialorgan ist es im Hinblick auf die Regelung des gemäß Art VI Abs 11 BGBl 148/1988, sinngemäß anzuwendenden § 178 Abs 2 BDG 1979 nicht verwehrt, über die in dieser Bestimmung genannten zwei Gutachten hinaus weitere Gutachten einzuholen, weil diese Regelung offensichtlich nur Minimalerfordernisse festlegt und für die aus Gutachten zu ziehenden Schlußfolgerungen nicht die Zahl, sonderen der innere Wert dieser Gutachten maßgebend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120132.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011