RS Vwgh 1991/11/18 90/12/0257

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §25 Abs1 idF 1975/363;
PVG 1967 §25 Abs4 idF 1975/363;

Rechtssatz

Den Personalvertretern steht seit der Novelle BGBl 1975/363 das Recht auf die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit ex lege zu; dh es bedarf keines Aktes der Gewährung durch den Dienststellenleiter. Daraus erfolgt aber keinesfalls, daß dieser Anspruch auf freie Zeit im Sinne des § 25 Abs 4 PVG dem Personalvertreter nach seinem Gutdünken zusteht, weil der Gesetzgeber - soferne es sich nicht um einen auf Grund der Regelung des § 25 Abs 4 PVG letzter Satz freigestellten Bediensteten handelt - ausdrücklich den Anspruch nur für die notwendige Funktionserfüllung vorsieht. Durch die genannte Novelle ist vielmehr nur insofern eine Änderung eingetreten, als die Inanspruchnahme der notwendigen Zeit in Form der Gewährung eine vorgängige Darlegung und Prüfung verlangte, während beim ex lege Anspruch eine solche Überprüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind bzw waren, in der Regel nur nachträglich erfolgen wird können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120257.X03

Im RIS seit

18.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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