RS Vwgh 1991/11/21 91/13/0071

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Veröffentlicht am 21.11.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH wird das den Tatbestand der außergewöhnlichen Belastung mitbegründende Merkmal der Zwangsläufigkeit eines Aufwandes nicht nur durch Grund und Höhe, sondern auch durch den Fälligkeitszeitpunkt bestimmt; da § 34 EStG 1972 als eine Tarifvorschrift dafür gedacht ist, die progressive Einkommensteuerbelastung gerade des betroffenen Jahres zu mildern, müssen die seine Anwendung rechtfertigenden Aufwendungen nicht nur zwangsläufig anfallen, sondern auch im Anfallsjahr zwangsläufig geleistet werden, sodaß es dem Steuerpflichtigen nicht freisteht, einen solchen Aufwand willkürlich in ein anderes Kalenderjahr als jenes zu verlagern, in welchem die Zahlung zu leisten gewesen wäre

(Hinweis E 26.9.1985, 85/14/0030; E 19.12.1990, 90/13/0204, ÖStZB 1991, 383; E 20.11.1990, 90/14/0236; E 19.12.1990, 90/13/0015, ÖStZB 1991, 382; E 19.12.1990, 90/13/0168; ÖStZB 1991, 386; E 9.10.1991, 91/13/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130071.X01

Im RIS seit

21.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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