RS Vwgh 1991/11/25 89/10/0037

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0055 E 11. Oktober 1983 RS 4

Stammrechtssatz

Es ist Sache der Forstbehörde, sich im Rahmen der Interessenabwägung mit den Gründen auseinander zu setzen, die zur Festlegung einer Baulandwidmung hinsichtlich der Rodungsfläche im Flächenwidmungsplan geführt haben (Hinweis E 26.1.1982, 81/07/0190).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100037.X02

Im RIS seit

25.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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