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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art50 Abs2;Rechtssatz
Primäre Voraussetzung dafür, um sich mit Erfolg auf die unmittelbar anwendbare, auf Gesetzesstufe stehende Norm des Art 31 Z 1 FlKonv (Hinweis E 17.6.1966, Zl 759/65, VwSlg 6948 A/1966) berufen zu können, ist, daß der betreffende Fremde "direkt" aus einem Gebiet kommt, wo sein Leben oder seine Freiheit bedroht war. Die Ansicht, "direkte" Einreise müsse so verstanden werden, daß eine bloße Durchreise durch einen anderen Staat, auch wenn dieser Mitglied der FlKonv sei, nicht schade, steht mit dem insoweit klaren Wortlaut des Art 31 Z 1 FlKonv nicht im Einklang. Die Bestimmung des Art 31 Z 1 FlKonv stellt nicht auf ein ohne Umwege und/oder Aufenthalte gestaltetes Durchreisen, sondern allein darauf ab, aus welchem Gebiet der Fremde "direkt" (unmittelbar) in einen Vertragsstaat (hier: Österreich) einreist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190187.X01Im RIS seit
29.01.2002