RS Vwgh 1991/11/25 91/19/0187

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/07 Grenzüberwachung
49/01 Flüchtlinge

Norm

B-VG Art50 Abs2;
FlKonv Art31 Z1;
FrPolG 1954 §14;
FrPolG 1954 §2;
GrKontrG 1969 §15;
GrKontrG 1969 §2;
PaßG 1969 §23;
PaßG 1969 §40;

Rechtssatz

Primäre Voraussetzung dafür, um sich mit Erfolg auf die unmittelbar anwendbare, auf Gesetzesstufe stehende Norm des Art 31 Z 1 FlKonv (Hinweis E 17.6.1966, Zl 759/65, VwSlg 6948 A/1966) berufen zu können, ist, daß der betreffende Fremde "direkt" aus einem Gebiet kommt, wo sein Leben oder seine Freiheit bedroht war. Die Ansicht, "direkte" Einreise müsse so verstanden werden, daß eine bloße Durchreise durch einen anderen Staat, auch wenn dieser Mitglied der FlKonv sei, nicht schade, steht mit dem insoweit klaren Wortlaut des Art 31 Z 1 FlKonv nicht im Einklang. Die Bestimmung des Art 31 Z 1 FlKonv stellt nicht auf ein ohne Umwege und/oder Aufenthalte gestaltetes Durchreisen, sondern allein darauf ab, aus welchem Gebiet der Fremde "direkt" (unmittelbar) in einen Vertragsstaat (hier: Österreich) einreist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190187.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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