RS Vwgh 1991/11/25 91/19/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1991
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §1 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 8 AZG ist dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, daß hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluß genommen wird, sodaß er sich auf Grund seiner einflußreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt. Der betreffende Arbeitnehmer stellt für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer dar, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art zu geben (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190286.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten