RS Vwgh 1991/11/26 90/08/0227

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1991 Art3 Abs2;
VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/08/0101 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf Art 3 Abs 2 der PauschV ist auch dann der volle Kostenersatz zuzusprechen, wenn der Bf zwar bei Beschwerdeerhebung von der alten Rechtslage ausgegangen ist, jedoch der geltend gemachte Schriftsatzaufwand den geltenden Pauschalbetrag übersteigt.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080227.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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