RS Vwgh 1991/11/26 90/07/0137

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
WRG 1959 §27 Abs4 idF 1990/252;
WRG 1959 §27 Abs6;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

Die durch die WRGNov 1990 eröffnete Möglichkeit des teilweisen Erlöschens von Wasserbenützungsrechten kann nicht dahin ausgelegt werden, daß die Wasserrechtsbehörde befugt wäre, auch in einem Entziehungsverfahren, welches im Fall der Entziehung mit einem konstitutiven - also einem rechtsändernden - Verwaltungsakt endet, nur einen Teil der Wasserbenutzung zu entziehen. Vielmehr ist nach dem Wortlaut des § 27 Abs 4 WRG idF 1990/252 die Wasserrechtsbehörde bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen verpflichtet, "eine Bewilligung zu entziehen". Daraus, daß einerseits in Abs 4 dieses Paragraphen in der genannten Fassung keinerlei Hinweis auf die Möglichkeit einer nur teilweisen Entziehung enthalten ist und andererseits in dem zugleich mit der Neuformulierung des Abs 4 durch die erwähnte Nov neu eingeführten Abs 6 dieses Paragraphen lediglich die Möglichkeit eines teilweisen Erlöschens, nicht aber eines teilweisen Entzuges geschaffen wurde, ist ersichtlich, daß es nicht Absicht des Gesetzgebers war, auch die Möglichkeit einer teilweisen Entziehung von Wasserbenutzungsrechten zu eröffnen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070137.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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