RS Vwgh 1991/11/26 91/08/0101

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §37;
ASVG §7 Z3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/08/0064 1

Stammrechtssatz

Die im § 7 Z 3 lit a genannten Personen sind gem § 37 ASVG von der Meldepflicht des Dienstgebers ausdrücklich ausgenommen. Eine nach dem ASVG obliegende Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen bezüglich einer in Kost und Logis genommenen Person, die dafür nur gelegentlich unentgeltlich Arbeiten verrichtet, besteht daher nicht. Daran ändert auch die - im Gegensatz zu § 37 ASVG - in § 13 Abs 1 Z 1 der Satzung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt normierte Meldepflicht des Dienstgebers nichts, da die Verletzung einer solchen auf der Stufe einer Verordnung stehenden Norm in § 111 ASVG nicht sanktioniert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080101.X01

Im RIS seit

26.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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