RS Vwgh 1991/11/26 91/11/0101

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Durch die Zurückweisung der Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen Aufforderungsbescheid gemäß § 75 Abs 2 KFG mit der Begründung, daß mangels Möglichkeit zur Befolgung der Aufforderung wegen Ablaufes der darin gesetzten Frist der Bf nicht in seinen Rechten verletzt sein könnte, hat der Bf die Rechtsstellung erlangt, wie wenn dieser Bescheid nie erlassen worden wäre. Wird der Bescheid hinsichtlich des Ablaufes der Frist danach gem § 68 Abs 2 AVG abgeändert, so ändert sich die Rechtsstellung des Bf zu seinen Ungunsten. Der abgeänderte Bescheid ist daher rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110101.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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