RS Vwgh 1991/11/26 90/07/0137

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §27 Abs4;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

Im Fall des in § 27 Abs 4 WRG vorgesehenen Rechtsverlustes kann dem Gesetz kein Hinweis darauf entnommen werden, daß - abweichend vom Grundsatz der der Berufungsbehörde aufgegebenen Berücksichtigung von erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretenen oder hervorgekommenen Änderungen der Sachlage und Beweislage - im Fall der Bekämpfung eines derartigen erstinstanzlichen Bescheides die Berufungsbehörde gehalten bzw berechtigt wäre, bei Erlassung des Berufungsbescheides lediglich von dem im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebenen Sachverhalt auszugehen. Auch der WRGNov 1990 können keine in dieser Richtung deutenden Übergangsbestimmungen entnommen werden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070137.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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