RS VwGH Erkenntnis 1991/11/26 91/08/0101

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Rechtssatz

Im Hinblick auf Art 3 Abs 2 der PauschV ist auch dann der volle Kostenersatz zuzusprechen, wenn der Bf zwar bei Beschwerdeerhebung von der alten Rechtslage ausgegangen ist, jedoch der geltend gemachte Schriftsatzaufwand den geltenden Pauschalbetrag übersteigt.

Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages
Im RIS seit
26.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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