RS Vwgh 1991/11/26 AW 91/12/0023

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13 Abs3 Z2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Entfall der Bezüge - Die mit dem angefochtenen Bescheid (in bezug auf die Bezüge ab September 1990, die gar nicht zur Auszahlung gelangten) erfolgte Feststellung, daß sie gemäß § 13 Abs 3 Z 2 GG entfielen, ist nicht vollzugstauglich, weil sich die Rechtswirkungen dieses Bescheidausspruches in der Feststellung kraft Gesetzes eintretender Rechtsfolgen erschöpfen und es keiner darüber hinausgehenden Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit bedarf.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991120023.A01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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