RS Vwgh 1991/11/26 91/05/0185

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

L85002 Straßen Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

LStG Krnt 1978 §2 Abs1 litb;
StVO 1960 §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn für den Antragsteller und einen weiteren Eigentümer einer noch nicht bebauten Liegenschaft ein Verkehrsbedürfnis anzunehmen ist, kann daraus noch kein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis iSd § 2 Abs 1 lit b Krnt LStG 1978 abgeleitet werden. Diesem Begriff kann nur die Bedeutung "dringendes Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit" beigemessen werden (Hinweis E 14.10.1975, 1113/74), zu welchem das überhaupt fehlende oder doch für niemanden dringende Verkehrsbedürfnis und das dringende Verkehrsbedürfnis nur eines einzelnen oder einer relativ kleinen Personenzahl den Gegensatz bilden. Die nach dem Gesetz erforderliche Voraussetzung der Allgemeinheit eines dringenden Verkehrsbedürfnisses kann aber nicht darin erblickt werden, daß einige Grundstücke möglicherweise in Zukunft bebaut werden und dann allenfalls ein dringendes Verkehrsbedürfnis eines größeren Personenkreises vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050185.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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