RS Vwgh 1991/11/26 88/07/0153

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §115 Abs1;
WRG 1959 §115 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs1;

Rechtssatz

Die aus öffentlichen Interessen, zur Vermeidung von - nicht vom Bewilligungswerber (hier: Wasserversorgungsunternehmer) ausgehenden - Mineralölverunreinigungen des Bodens, dem Bewilligungswerber auferlegte Verpflichtung zur Errichtung, Überwachung und Betreuung eines Parkplatzes im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme stellt keinen Bestandteil des "Entwurfes" des "Bauvorhabens" dar, dessen Abänderung oder Ergänzung (§ 115 Abs 2 WRG) eine andere von den Anordnungen nach § 34 Abs 1 WRG betroffene Partei verlangen könnte. Dies schon deswegen, weil durch die Unterlassung einer weitergehenden Vorschreibung kein projektsgemäßer Eingriff in ihre Rechte erfolgt, Abänderungen und Ergänzungen des Vorhabens von Beteiligten aber nicht in beliebiger Hinsicht, sondern nur zum Schutz ihrer subjektiven Rechte verlangt werden können (Hinweis E 18.9.1984, 84/07/0075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988070153.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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