RS Vwgh 1991/11/28 91/09/0025

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §16 Abs2;
BEinstG §4 Abs1 lita;
BEinstG §4 Abs2;
BEinstG §4 Abs3;
BEinstG §9 Abs1;

Rechtssatz

Da weder § 4 Abs 1 BEinstG noch eine sonstige Bestimmung für die Berechnung der Pflichtzahl eine Differenzierung zwischen dauernd oder nur fallweise beschäftigten Dienstnehmern vorsieht und § 16 Abs 2 BEinstG eine Meldepflicht der jeweils am Ersten eines jeden Monates beschäftigten Dienstnehmer normiert, kann der Auffassung der bf Partei (diese habe im Jahre 1988 überwiegend nur einige wenige Arbeitskräfte laufend beschäftigt; fallweise, lediglich an Samstagen, habe sie Aushilfen für Wartungsdienste und Reinigungsdienste in Industriebetrieben beschäftigt), wonach im Falle einer schwankenden Beschäftigungszahl für die Berechnung der Pflichtzahl davon auszugehen sei, welche Zahl von Beschäftigten überwiegend vorhanden sei, auf Grund des geltenden Rechtes nicht gefolgt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090025.X02

Im RIS seit

18.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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