RS Vwgh 1991/11/28 89/16/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1991
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 767;

Rechtssatz

Für die Lösung der Frage, ob eine Treuhandschaft bestanden hat, ist es keineswegs erforderlich, festzustellen, welchen Inhalt das Treuhandverhältnis im gesamten hatte; entscheidend ist, daß die Liegenschaft zwar im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung erworben wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989160023.X05

Im RIS seit

28.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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