TE Vfgh Beschluss 2004/2/10 B1430/03

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Veröffentlicht am 10.02.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17a
ZPO §63 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. VfGG § 17a heute
  2. VfGG § 17a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VfGG § 17a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VfGG § 17a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. VfGG § 17a gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. VfGG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 17a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. VfGG § 17a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. VfGG § 17a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  11. VfGG § 17a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  12. VfGG § 17a gültig von 01.08.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags nach Abweisung des ersten Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines "Rekurs-Einspruches" gegen den abweisenden Beschluss des VfGH als offenbar aussichtslos

Spruch

I. Der Antrag der M W, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 8. September 2003, ..., wird römisch eins. Der Antrag der M W, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 8. September 2003, ..., wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

II. Der Antrag der M W auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines "Rekurses-Einspruches" gegen den hg. Beschluss B1430/03-5 vom 8. Dezember 2003 wird a b g e w i e s e n . römisch zwei. Der Antrag der M W auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines "Rekurses-Einspruches" gegen den hg. Beschluss B1430/03-5 vom 8. Dezember 2003 wird a b g e w i e s e n .

Begründung

Begründung:

Zu I.: Zu römisch eins.:

Die Einschreiterin stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Dezember 2003, ONr. 5, wurde dieser Antrag abgewiesen, da unter Bedachtnahme auf den Inhalt des dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Bescheides kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass dieser Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht (vgl. VfSlg. 14.861/1997) oder dass bei seiner Erlassung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Dezember 2003, ONr. 5, wurde dieser Antrag abgewiesen, da unter Bedachtnahme auf den Inhalt des dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Bescheides kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass dieser Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht vergleiche VfSlg. 14.861/1997) oder dass bei seiner Erlassung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003, ONr. 7, begehrt die Einschreiterin in derselben Rechtssache nunmehr neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem neuerlichen Antrag steht - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag vom 22. September 2003, ONr. 1, abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Dezember 2003, ONr. 5, entgegen (vgl. VfSlg. 12.709/1991). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003, ONr. 7, begehrt die Einschreiterin in derselben Rechtssache nunmehr neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem neuerlichen Antrag steht - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag vom 22. September 2003, ONr. 1, abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Dezember 2003, ONr. 5, entgegen vergleiche VfSlg. 12.709/1991).

Der Antrag war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Zu II.: Zu römisch zwei.:

Neben dem neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde stellt die Einschreiterin an den Verfassungsgerichtshof zudem einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung eines "Rekurses-Einspruches" gegen den oben erwähnten abweisenden Beschluss vom 8. Dezember 2003, ONr. 5.

Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl. zB VfSlg. 9057/1980, 11.216/1987, 11.355/1987, 11.798/1988, VfGH 27.2.2001 B17/01); vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VfGG) - endgültig. Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, ist kein Rechtsmittel zulässig vergleiche zB VfSlg. 9057/1980, 11.216/1987, 11.355/1987, 11.798/1988, VfGH 27.2.2001 B17/01); vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VfGG) - endgültig.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) nicht gegeben sind, war der Antrag daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1430.2003

Dokumentnummer

JFT_09959790_03B01430_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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