TE Vfgh Beschluss 2004/2/10 B1430/03

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Veröffentlicht am 10.02.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17a
ZPO §63 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags nach Abweisung des ersten Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines "Rekurs-Einspruches" gegen den abweisenden Beschluss des VfGH als offenbar aussichtslos

Spruch

I. Der Antrag der M W, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 8. September 2003, ..., wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

II. Der Antrag der M W auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines "Rekurses-Einspruches" gegen den hg. Beschluss B1430/03-5 vom 8. Dezember 2003 wird a b g e w i e s e n .

Begründung

Begründung:

Zu I.:

Die Einschreiterin stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Dezember 2003, ONr. 5, wurde dieser Antrag abgewiesen, da unter Bedachtnahme auf den Inhalt des dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Bescheides kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass dieser Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht (vgl. VfSlg. 14.861/1997) oder dass bei seiner Erlassung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003, ONr. 7, begehrt die Einschreiterin in derselben Rechtssache nunmehr neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem neuerlichen Antrag steht - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag vom 22. September 2003, ONr. 1, abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Dezember 2003, ONr. 5, entgegen (vgl. VfSlg. 12.709/1991).

Der Antrag war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Zu II.:

Neben dem neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde stellt die Einschreiterin an den Verfassungsgerichtshof zudem einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung eines "Rekurses-Einspruches" gegen den oben erwähnten abweisenden Beschluss vom 8. Dezember 2003, ONr. 5.

Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl. zB VfSlg. 9057/1980, 11.216/1987, 11.355/1987, 11.798/1988, VfGH 27.2.2001 B17/01); vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VfGG) - endgültig.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) nicht gegeben sind, war der Antrag daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1430.2003

Dokumentnummer

JFT_09959790_03B01430_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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