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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Grunderwerbssteuerrecht wird auch der sogenannte Liegenschaftsbeschaffungsauftrag zu den Treuhandverhältnissen gerechnet, bei dem der Treugeber den Treunehmer beauftragt, auf Rechnung des Treugebers eine Liegenschaft im Namen des Treunehmers zu erwerben. Einem derartigen Auftrag liegen zwei selbständige steuerpflichtige Rechtsvorgänge zugrunde. Der Treunehmer erwirbt die Liegenschaft von einem Dritten zu Eigentum. Sein Erwerb fällt nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 unter die Steuerpflicht. Mit dem Erwerb der Liegenschaft verschafft der Treunehmer dem Treugeber die Befugnis, diese wirtschaftlich zu verwerten. Dieser Vorgang fällt nach § 1 Abs 2 GrEStG 1955 unter die Steuerpflicht. Die Steuerschuld nach § 1 Abs 2 GrEStG 1955 entsteht gleichzeitig mit der Begründung des Übereignungsanspruches für den Treunehmer. Eine Verwertungsmöglichkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Treugeber den Kapitalwert der vom Treunehmer erworbenen Liegenschaft realisieren kann. Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer zu sein, ist daher für den Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG 1955 nicht erforderlich.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 TreuhandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988160166.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009