RS Vwgh 1991/12/2 91/19/0298

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Veröffentlicht am 02.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §11 Abs4;
FrPolG 1954 §4;
PaßG 1969 §28;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerde ist in Ansehung des Ausspruches im Bescheid der BH, daß der Fremde das Bundesgebiet innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen habe, unzulässig, weil der Instanzenzug nicht erschöpft ist; insbesondere greift die Vorschrift des § 28 PaßG, wonach gegen die Versagung oder Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes eine Berufung nicht zulässig ist, in Hinsicht auf den angeführten Ausspruch, betreffend das Verlassen des österreichischen Bundesgebietes, nicht Platz. Gleiches gilt, wenn man diesen Ausspruch dem FrPolG unterstellen wollte, da es sich um keinen der im § 11 Abs 4 FrPolG geregelten Fälle der Unzulässigkeit einer Berufung handelt.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190298.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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