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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 1954 §11 Abs4;Rechtssatz
Die Beschwerde ist in Ansehung des Ausspruches im Bescheid der BH, daß der Fremde das Bundesgebiet innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen habe, unzulässig, weil der Instanzenzug nicht erschöpft ist; insbesondere greift die Vorschrift des § 28 PaßG, wonach gegen die Versagung oder Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes eine Berufung nicht zulässig ist, in Hinsicht auf den angeführten Ausspruch, betreffend das Verlassen des österreichischen Bundesgebietes, nicht Platz. Gleiches gilt, wenn man diesen Ausspruch dem FrPolG unterstellen wollte, da es sich um keinen der im § 11 Abs 4 FrPolG geregelten Fälle der Unzulässigkeit einer Berufung handelt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190298.X02Im RIS seit
06.08.2001