RS Vwgh 1991/12/5 91/19/0177

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Veröffentlicht am 05.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §56;
VwGG §58;

Rechtssatz

Die ausdrückliche, beim gegebenen Sachverhalt zutreffende Erklärung des Bf, kein rechtliches Interesse mehr an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu haben, hat zur Folge, daß die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen ist, wobei allerdings bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 VwGG zur Anwendung zu gelangen hat

(Hinweis B 23.5.1985, 84/08/0080).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190177.X03

Im RIS seit

05.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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