RS Vwgh 1991/12/6 AW 91/08/0012

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Veröffentlicht am 06.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
ASVG §83;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Beitragshaftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gem § 67 Abs 10, § 83 ASVG die Haftung des antragstellenden Bf der mitbeteiligten GKK gegenüber für Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von rund 956000,-- S zuzüglich Verzugszinsen ausgesprochen. Schon auf Grund der Höhe dieses Betrages liegt es auf der Hand, daß mit dem Vollzug dieses Bescheides für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre

(Hinweis B 2.10.1989, AW 89/08/0045). Daß der Bf, der seinen Angaben zufolge vermögenslos ist, mit anderen Gläubigern Stundungsvereinbarungen abschließen konnte, rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß diese Gläubiger ohne sofortige Vollstreckung des Haftungsbetrages bevorzugt werden könnten.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991080012.A01

Im RIS seit

06.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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