RS Vwgh 1991/12/9 AW 91/04/0074

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Veröffentlicht am 09.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung hinsichtlich Geldstrafe - Übertretung der Gewerbeordnung 1973 - Der Bf wurde einer Verwaltungsübertretung nach "§ 366 Abs 1 Z 2 iVm den §§ 5 Abs 2 und 189 der Gewerbeordnung 1973" schuldig erkannt und hiefür über ihn eine Geldstrafe von S 5000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde hat er den Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dies wie folgt begründet: "Es wird um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht, weil das Verfahren für mehrere andere Verfahren präjudiziell ist, zumal ich wie noch auszuführen sein wird, unzählige Male zur Anzeige gebracht wurde." Im vorliegenden Fall hat es der Beschwerdeführer unterlassen, darzutun, inwieweit ihn durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides in Ansehung der über ihn verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil treffen würde. Aus dem bloß allgemeinen Hinweis auf die Präjudizialität "für mehrere andere Verfahren" kann der Verwaltungsgerichtshof keine (konkrete) Angaben über die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 VwGG erkennen. Im Falle der Bekämpfung eines (allfälligen) Bescheidabspruches nach § 360 Abs 1 GewO 1973 mittels Beschwerde an den VwGH wäre bei einer hiemit im Zusammenhang stehenden entsprechenden Antragstellung das Vorliegen der Aufschiebungsvoraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG unabhängig vom Beschwerdefall zu prüfen (Hinweis B 25.1.1991, AW 90/04/0108; B 21.8.1990,

AW 90/04/0066).

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991040074.A01

Im RIS seit

09.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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