RS Vwgh 1991/12/10 91/04/0284

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §8;
AVG §9;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §356 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
HGB §17;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage handelt es sich um kein "Geschäft", das der Kaufmann "im Handel" betreibt, weshalb in Ansehung einer gewerblichen Betriebsanlage eines Einzelkaufmannes die Bestimmungen des § 353 und des § 356 Abs1 GewO 1973 nicht iVm den Vorschriften des § 17 HGB zur Anwendung zu kommen haben (Hinweis B 23.5.1989, 89/04/0066). Der über den Antrag der Firma ergangene Bescheid erkannte somit nicht über den Antrag eines in Betracht kommenden Rechtsobjektes, weshalb seine Behebung durch die belBeh gem § 68 Abs 2 AVG zu Recht erfolgte.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040284.X03

Im RIS seit

10.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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