RS Vwgh 1991/12/10 89/05/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §70 Abs1;
AVG §70 Abs3;

Rechtssatz

Da gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme gemäß § 70 Abs 3 AVG eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist, hat die Rechtsmittelbehörde bei Erledigung eines Rechtsmittels gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheid zur Sache zu prüfen, ob die Rechtsmittelausführungen nicht auch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme bekämpfen. Daß es dabei keinen Unterschied macht, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bewilligung eines Antrages nach § 69 Abs 1 AVG oder gemäß § 70 Abs 3 AVG von Amts wegen erfolgte, bringt das Gesetz mit seiner in § 70 Abs 3 zweiter Satz AVG getroffenen Wortwahl der "Bewilligung" ODER "Verfügung" in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989050231.X02

Im RIS seit

10.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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