RS Vwgh 1991/12/10 91/05/0063

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
WRG 1959;

Rechtssatz

Bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat die Wasserrechtsbehörde nicht Gesichtspunkte wie Zersiedelung und Einhaltung des Flächenwidmungsplanes wahrzunehmen, geht es ihr doch in diesem Zusammenhang darum, eine Beeinträchtigung des Wassers hintanzuhalten (hier hat die Wasserrechtsbehörde für den Schutz der Reinhaltung des Gewässers die Errichtung eines Trockenabortes vorgeschrieben, die erforderliche Baubewilligung wurde hingegen gem § 19 NÖ ROG 1976 versagt). Aus dem Umstand, daß die Angelegenheit des Wasserrechtes nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, kann keinesfalls abgeleitet werden, daß für eine Zuständigkeit der Baubehörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Platz bleibt.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050063.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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